Vereinswesen E-Government Berechtigter gemäß § 19 Abs. 6 Vereinsgesetz
E-Government Berechtigter gemäß § 19 Abs 6 Vereinsgesetz
Änderungen im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs 2 (Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter des Vereins - so genannte „Wahlanzeige") und Abs 3 (Bekanntgabe der Änderung der Zustellanschrift des Vereins) von der Vereinsbehörde vorgenommen werden, können nunmehr auch durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBL I Nr 10/2004) für die Behörde vorgenommen werden.
Der Verein kann also einen organschaftlichen Vertreter als E-Government Berechtigten bestellen und dann bei der zuständigen Vereinsbehörde namhaft machen.
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird dieser Person dann von der Vereinsbehörde die Berechtigung erteilt, für einen oder mehrere Vereine im Sinne des § 19 Abs 6 VerG tätig zu werden. Die zeichnungsberechtigten organschaftlichen Vertreter des Vereins beantragen mittels Formular „Namhaftmachung eines/einer E-Government-Berechtigten", welches online bei https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnswebp/zvn/public/NamhaftmachungEgovBerechtigter für jeden Bürger verfügbar ist, diese Berechtigung.
Für die Erteilung der Berechtigung im ZVR ist Folgendes erforderlich:
- Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur des E-Government Berechtigten
Der E-Government Berechtigte muss ein organschaftlicher Vertreter des Vereines sein und kann nach Berechtigungsfreigabe durch die Vereinsbehörde - mittels Bürgerkarte - nachfolgende Funktionen im ZVR online bearbeiten:
Adressänderung zum Verein
- Adressänderung zu organschaftlichen Vertretern
- Erfassung einer Neuwahl
- Anlegen neuer organschaftlicher Vertreter im Zuge einer Neuwahl
- Kooptierung (Nachbesetzung eines organschaftlichen Vertreters in der laufenden Funktionsperiode)
Der Zugang für den E-Government Berechtigten erfolgt über den Link https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.zvngov-p bzw. über www.oesterreich.gv.at.